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News & Stories aus dem Labor
30.10.2020

Corona-Update: Welche Regeln gelten ab dem 2. November?

Bild: ahmed, Stock.adobe.com

Informationen zum neuen Lockdown „light“

Mit Wirkung vom kommenden Montag 02.11.20 bis zum 30.11.20 erfolgen gemäß Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten weitere tiefgreifendende Einschränkungen in das wirtschaftliche und soziale Leben. Die am Freitagvormittag in Kraft gesetzt Neufassung der Corona-Schutzverordnung trifft dazu in NRW folgende detaillierte Vorgaben:

Es müssen schließen bzw. den Betrieb einstellen:

  • Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen (ausgenommen Betriebskantinen und Mensen) – erlaubt sind weiter Lieferdienste und Essen zum Mitnehmen. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 m um die gastronomische Einrichtung untersagt.
  • Hotels und Pensionen, Ferienhäuser und Campingplätze (ausgenommen sind Dauercamper) dürfen keine Touristen mehr aufnehmen (touristisches Übernachtungsverbot, sofern nach dem 29.10. angetreten).
  • Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte und Spezialmärkte
  • Freizeiteinrichtungen – dazu gehören Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Freizeitparks, Tierparks, Saunen und Thermen, Spielhallen, Spielbanken, Tanzschulen, Wettannahmestellen und Bordelle.
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt.
  • Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder, Amateursportbetrieb innen und außen
  • Kosmetik- und Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen
  • Reisebusreisen bzw. Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken

Im Gegensatz zum Lockdown des Frühjahrs dürfen unter Hygiene-Auflagen weiter öffnen bzw. tätig sein:

  • Dienstleistungen des Gesundheitswesens: Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Hörgeräteakustiker, Optiker, orthopädische Schumacher, Heilpraktiker mit Approbation, Pflegedienstleistungen etc.
  • Friseur- und Fußpflegedienstleistungen (geltende Infektionsstandards sind zu beachten)
  • Personenbeförderung in PKW
  • Einzelhandelsbetriebe jeglicher Art, jedoch ist eine Zugangsbeschränkung auf max. 1 Person je 10 qm Verkaufsfläche erforderlich (ohne Personal gerechnet, Verkaufsfläche = die dem Kunden zugängliche Fläche des Ladenlokals einschl. möglicher Thekenflächen).
    Hinweis: Die IHK hat hierzu als Serviceleistung noch einmal ein Plakat/einen Aushang gestaltet (PDF-Download). Sie können in dieses Dokument digital oder handschriftlich die Obergrenze Ihrer gleichzeitig anwesenden Kunden eintragen und es in beliebiger Größe unentgeltlich verwenden und ausdrucken.
  • Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht der Unterhaltung dienen, sind wie folgt zulässig: von privatwirtschaftlichen Institutionen, Parteien oder Vereinen bis zu 20 Personen (sofern nicht per Videokonferenz durchführbar, größere Versammlungen nur nach behördlicher Zulassung).

Lockdown „light“: Wirtschaftshilfe für die betroffenen Unternehmen

Der Beschluss der Bundeskanzlerin/Ministerpräsidenten vom 28.10.20 umfasst auch die Ankündigung einer Wirtschaftshilfe für die betroffenen Branchen. Die Minister Altmaier und Scholz haben dazu am Donnerstag ein Volumen von 10 Mrd. € nur für den Monat November bereitgestellt. Es ist vorgesehen:

  • Eine Entschädigung in Form eines Zuschusses, der 75 % des Umsatzes des Vorjahresmonats (also November 2019) umfassen soll. Begünstigt sind zunächst Unternehmen bis 50 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente). Es geht hier also nicht wie bei der Soforthilfe um die Abdeckung laufender Fixkosten.
  • Auch größere Unternehmen sollen die Wirtschaftshilfe erhalten, allerdings zu einem niedrigeren Satz, der noch nicht konkretisiert wurde.

Weitere Informationen zur aktuellen Corona-Schutzverordnung

Auf der Corona-Internetseite der Landesregierung Nordrhein-Westfalen finden Sie die aktuelle Corona-Schutzverordnung vom 30.10.20 mit allen Detail-Informationen.

Nutzen Sie auch die Corona-Internetseiten der IHKs. Hier finden Sie aktuelle und wichtige Informationen:

IHK Arnsberg, Hellweg-Sauerland

SIHK zu Hagen

 

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