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News & Stories aus dem Labor
01.10.2020

Sonntagsverkauf als Infektionsschutzmaßnahme

Foto: K.C., Adobe Stock

Neufassung der Corona-Schutzverordnung NRW

Mit Wirkung vom 01.10.20 treten folgende für Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungen relevanten Änderungen der CoronaSchutzVO in Kraft:

Sonntagsverkauf als Infektionsschutzmaßnahme

Zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens in der Vor- und Nachweihnachtszeit dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels an den folgenden Sonntagen in der Zeit von 13-18 Uhr geöffnet sein:

  • 29. November 2020
  • 06. Dezember 2020
  • 13. Dezember 2020
  • 20. Dezember 2020
  • 03. Januar 2021

Im Gegensatz zu der nach Ladenöffnungsgesetz möglichen Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen durch die Städte und Gemeinden (per ordnungsbehördlicher Verordnung) erfolgt hier erstmals eine allgemeine gesetzliche Regelung. Individuelle Begründungen durch die Städte, ein besonderer Anlass und/oder eine räumliche Eingrenzung des Bereichs, in dem Läden öffnen dürfen, werden damit hinfällig und können somit auch nicht zum Gegenstand einer Klage werden. Genau dies hatten die IHKs und auch Handelsverbände schon in der Vergangenheit immer wieder eingefordert. § 11 (3) CoronaSchutzVO ermöglicht nun jedem Einzelhändler in NRW die Ladenöffnung zu den genannten Terminen ausdrücklich aus Gründen des Infektionsschutzes. Der erfahrungsgemäß erhöhte Kundenandrang in der Adventszeit sowie „zwischen den Jahren“ kann durch zusätzliche Öffnungszeiten an Sonntagen besser verteilt werden. Diese Argumentation sowie die Rechtsnorm selbst reduzieren die Klagemöglichkeiten und Erfolgsaussichten einer Klage gegen den Sonntagsverkauf ganz erheblich. Es könnte hier nur gegen die CoronaSchutzVO selbst mit verfassungsrechtlichen Bedenken vorgegangen werden.

Zulässigkeit von Weihnachtsmärkten als Spezialmärkte

Es wird klargestellt, dass Weihnachtsmärkte als Spezialmärkte nach der Gewerbeordnung anzusehen sind, die auf der Grundlage eines besonderen Infektionsschutzkonzeptes zulässig sind. Dazu wurden als Anlage zur CoronaSchutzVO spezielle Hygiene- und Infektionsstandards festgelegt. Sie entsprechen weitestgehend den Anforderungen, die bereits von Wochenmärkten, Freizeitparks oder der Gastronomie bekannt sind.

Feste aus herausragendem Anlass

Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter sind wie bekannt nur aus herausragendem Anlass und mit höchstens 150 Teilnehmern zulässig. Diese sind nun den zuständigen Ordnungsämtern mindestens 3 Werktage vor dem Termin schriftlich anzuzeigen. Ausnahme: Sie finden in einer Wohnung statt oder umfassen weniger als 50 Personen. Zu solchen Veranstaltungen sind verantwortliche Personen zu benennen. Der Verantwortliche hat eine Teilnehmerliste zu erstellen und zu aktualisieren. Die zuständige Behörde erhält Kontrollrechte und kann die Veranstaltung bei Verstößen gegen Auflagen abbrechen.

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